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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Anweisung, betr. die Ausführung von Zustellungen im Gerichtsbezirke des Bismarck- Archipels und der zum Schutzgebiete der Neu-Guinea- Compagnie gehörigen Salomons-Jnseln, vom 30. December 1887

I. Allgemeine Seltimmungen.

8 1 -

Gerichtliche Zustellungen im Gerichtsbezirke des Bismarck Archipels und der gemäß diesseitiger Verfügung vom 22. Juli 1887 zu dem­selben gehörigen Inseln der Salomonsgruppe sind nach folgender An­weisung auszuführen.

8 2 .

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Zustellungen im ganzen Bezirke des Gerichts vorzunehmen.

Zustellungen, welche im Gerichtsbezirke von Kaiser Wilhelmsland oder außerhalb des Schutzgebietes zu erfolgen haben, werden durch Spezialverfügungen des Richters geregelt werden.

8 3 .

Antrüge zu Zustellungen erhält der Gerichtsvollzieher lediglich seitens des Gerichts. Personen, welche sich behufs Bewirtung von Zu­stellungen direkt an denselben wenden, sind von ihm an das letztere zu verweisen.

8

Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert wer­den. Ist für die Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb dieser Frist zu erledigen oder das Gericht von einer etwaigen Behinderung recht­zeitig zu benachrichtigen.

8 5 .

Zustellungen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, sowie in der Zeit von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang dürfen nur auf besondere Anordnung des Richters, welche schriftlich ertheilt werden wird und bei Ausführung der Zustellung vorzulegen ist, bewirkt werden.

8 V.

Der Gerichtsvollzieher hat, wie bei der Vornahme von Amts­handlungen überhaupt, so auch bei Zustellungen die ihm ausgefertigte Amtslegitimation bei sich zu führen und dieselbe erforderlichenfalls der betreffenden Person vorzulegen.