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2. der in dem Z 3 vorgesehenen Zeugnißpflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafe tritt in den Fällen der Nr. 1 nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Beipflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Außerdem sind die Standesbeamten befugt, die zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen auf Grund dieser Verordnung Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von 15 Mark nicht übersteigen darf.
8 5.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen worden sei, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft.
8 6 .
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in dem Gesetze vom 4. Mai 1870 gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft.
8 7 .
Die gegenwärtige Verordnung findet auf Geburts- und Sterbe- fälle von Eingeborenen, sowie auf Eheschließungen zwischen Eingeborenen keine Anwendung. _
Verordnung der Direktion, betr. die Erhebung von Gebühren für die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließung rc. im Schutzgebiete vorzunehmenden Geschäfte, vom 12. November 1886.
Bei Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 sind neben den baaren Auslagen bis aus Weiteres folgende Gebühren zu erheben:
1. für das Aufgebot zum Zweck der Eheschließung 5 Mark,
2. bei Eheschließungen für die Eintragung in das Register, die vorhergegangenen Verhandlungen
und die Ausfertigung der Urkunde. 20 Mark,
3. beiErtheilung eines beglaubigten Auszuges aus den Registern, soweit derselbe nicht unter Nr. 2 fällt, für
jede Ausfertigung einschließlich der Schreibgebühren 3 Mark.
Ausgedehnt auf die Salomonsinseln durch Verordnung vom 7. Februar 1887. _