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im H 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgeschriebene amtliche Bescheinigung (Bacatanzeige), für die sich folgende Fassung empfiehlt:
Ich bescheinige hierdurch amtlich, daß in das bei dem
Standesamt zu .geführte .Register im Jahre Eintausend
achthundert und ... eine Eintragung nicht erfolgt ist.
X. X. den. 18...
Der Standesbeamte.
(Siegel.) X. X.
(Amtliche Stellung.)
Eine solche Bescheinigung ist getrennt für jedes der drei Register, in welchem keine Eintragung statthatte, einzureichen.
Einsendung von Registerauszügen an die Bundesregierungen.
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Die im H 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgesehene Einsendung von Registerauszügen (beglaubigten Abschriften der betreffenden Eintragungen) für die Bundesregierungen erfolgt an den Reichskanzler.
Sind bei Eheschließungen beide Verlobte Reichsangehörige, aber Angehörige verschiedener Bundesstaaten, so ist ein Auszug für jede der betreffenden Bundesregierungen zu schicken.
Geschäftsverkehr mit dem Reichskanzler.
8 49.
Die in den ßß 15, 30, 47 und 48 dieser Instruktion vorgesehenen Mittheilungen an den Reichskanzler sind durch Vermittelung' des Landeshauptmanns der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie zur Weiterbeförderung einzureichen.
Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Durchführung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließung und die Beur- , . 22. Februar 1887,
kmdmg d-s «°m 2 l. L-v,-m»-r I8M.
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Jede Geburt eines Kindes ist binnen sechs Monaten dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.