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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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im H 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgeschriebene amt­liche Bescheinigung (Bacatanzeige), für die sich folgende Fassung empfiehlt:

Ich bescheinige hierdurch amtlich, daß in das bei dem

Standesamt zu .geführte .Register im Jahre Eintausend

achthundert und ... eine Eintragung nicht erfolgt ist.

X. X. den. 18...

Der Standesbeamte.

(Siegel.) X. X.

(Amtliche Stellung.)

Eine solche Bescheinigung ist getrennt für jedes der drei Register, in welchem keine Eintragung statthatte, einzureichen.

Einsendung von Registerauszügen an die Bundes­regierungen.

8

Die im H 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgesehene Einsendung von Registerauszügen (beglaubigten Abschriften der betreffen­den Eintragungen) für die Bundesregierungen erfolgt an den Reichskanzler.

Sind bei Eheschließungen beide Verlobte Reichsangehörige, aber Angehörige verschiedener Bundesstaaten, so ist ein Auszug für jede der betreffenden Bundesregierungen zu schicken.

Geschäftsverkehr mit dem Reichskanzler.

8 49.

Die in den ßß 15, 30, 47 und 48 dieser Instruktion vorgesehenen Mittheilungen an den Reichskanzler sind durch Vermittelung' des Landes­hauptmanns der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie zur Weiter­beförderung einzureichen.

Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Durchführung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließung und die Beur- , . 22. Februar 1887,

kmdmg d-s «°m 2 l. L-v,-m»-r I8M.

8

Jede Geburt eines Kindes ist binnen sechs Monaten dem Standes­beamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, an­zuzeigen.