Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
640
Einzelbild herunterladen
 

640

Instruktion zu dem Gesetze vom 4. Mai 187", betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes, oom 12. November 1886, bezw. 21. September 1893.

I. Allgemeine Sestimmuiige».

Personen, auf welche das Gesetz anwendbar ist.

8 i.

Das Gesetz vom 4. Mai 1870 findet im Bereiche des Schutz­gebietes nicht nur auf Reichsangehörige, sondern nach W 10 und 12 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 auf alle Personen An­wendung, welche in dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, sofern sie nicht Eingeborene sind, ohne Unterschied der Nationalität oder Staatsangehörigkeit.

Für die bezeichneten Personen erfolgt die Beurkundung der Ge­burten, Heirathen und Sterbefälle ausschließlich durch die nach F 4 des Gesetzes vom 17. April 1886 dazu ermächtigten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.

Zuständigkeit der Beamten.

8 2 .

Die Berufung zum Standesbeamten gilt nur für die Person des Berufenen.

Die Geschäfte des Standesbeamten können daher nur von dem Berufenen selbst oder von dem durch den Reichskanzler ernannten Stell­vertreter, nicht aber von einer Person wahrgenommen werden, welche den Ersteren in seinem sonstigen Amte vertritt.

Der Standesbeamte <Msatz2) ist nur zur Beurkundung der Geburts­und Sterbefülle zuständig, welche in seinem Amtsbezirk sich ereignet haben.

Im Falle des Auffindens eines neugeborenen Kindes oder einer Leiche ist, sofern der Ort der Geburt oder des Todes niafi feststeht, die Beurkundung in dem Geburts- bezw. Sterberegister desjenigen Amtsbezirks vorzunehmen, in welchem das Kind oder die Leiche auf­gefunden wurde.

II. Ucgistcr im JUgemeine».

Beschaffung und Einrichtung der Register.

8 3 .

Die von dem Standesbeamten zu führenden drei Register, von denen das eine für die Heiraths-, das andere für die Geburts-, das