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Verordnung der Direktion der Neu-Kninea-Kompagnie, betr. die Veröffentlichung der Verordnungen der Direktion u. s. w., vom 24. Juni 1886.
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Verordnungen, welche von der Direktion der Nen-Guinea-Kom- pagnie kraft der ihr verliehenen Landeshoheit erlassen werden, werden in dem von ihr in Berlin herausgegebenen amtlichen Blatte:
,,Verordnungsblatt für das Schutzgebiet der Neu-Guinca-Kompagnie" abgedruckt.
Sie treten in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin darin bestimmt ist, drei Wochen nach dem Tage, an welchem das amtliche Blatt an der dazu bestimmten Tafel in dem Geschäftshause der Centralstation Finschhafen in Kaiser Wilhelmsland angeheftet worden ist.
8 2 .
Der Landeshauptmann der Neu-Guiuea-Kompagnie ist ermächtigt, in deren Namen in dringlichen Fällen Verordnungen, welche nicht unter die dem Reiche durch das Gesetz vom 17. April 1886 vorbehalteue Gesetzgebung fallen, zu erlassen und zur Ausführung zu bringen.
Die von dem Landeshauptmann auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind von demselben unverzüglich zur Kenntniß der Direktion zu bringen.
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Solche Verordnungen, sowie Polizeivorschriften, welche der Landeshauptmann auf Grund des § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. April 1886 und der ihm ertheilten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erläßt, treten in Kraft, sofern nicht darin ein anderer Termin bestimmt ist, drei Wochen nach dem Tage, an welchem sie an der dafür bestimmten Tafel in dem Geschäftshause der Centralstation in Finsch- hafeu angeheftet worden sind.
Ausgedehnt auf die Salomvnsinseln durch Verordnung vom 7. Februar 1887.