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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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2. nach der Verordnung vom 22. Ortvber 1888 zur Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern zugewiesen sind.

Dabei bemerke ich. daß die in den ßtz 1, 2. 3, 4, 7 und 20 der Verordnung vom 15. August 1888 und in den 88 1 und 13 der Ver­ordnung vom 16. August 1888 vorgesehenen landespolizeilichen Be­fugnisse jetzt dem Kaiserlichen Kommissar zustehen, wie derselbe auch die im 8 6 der Verordnung vom 22. Lctober 1888 genannten Befug­nisse ausübt. _

Allerh. Verordnung, betr. die dem Landeshauptmann der Ren-Guinea- Kompagnie zustehenden richterlichen Vcrwaltungsbefugnisse, vom

15. Juni 1892.

Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie die Landesverwaltung in ihren Schutzgebieten wieder übernvmmen haben wird ld. i. am 1. Sep­tember 1892 erfolgt) gehen diejenigen richterlichen und Verwaltungsbefug­nisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Kvm pagnie auf Grund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (R.-G.-Bl. S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeit­punkt der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichskanzler bekannt zu machen.

Verfügung, betr. die Nebertragung konsularischer Befnguisse aus den Kaiserlichen Richter des Schutzgebietes der Reu-Guinea-Kompagnie zu Herbertshöhe, vom 4. Juni 1894.

Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 21. Februar d. I. behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Landes­hauptmann für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie ermächtige ich hierdurch vorbehaltlich der Genehmigung des Ersteren den Kaiser­lichen Richter zu Herbertshöhe zur Wahrnehmung der gedachten Befug­nisse für den östlichen Verwaltungsbezirk des diesseitigen Schutzgebietes.

Bersügung u. s. w. wie vor., nurzn Friedrich MlhelmShafcn/' vom 14. Juni 1894.

Derselbe Wortlaut wie vor., bis zuletztzu Friedrich-Wilhelms- hafen" und

für den westlichen Verwaltungsbezirk des diesseitigen Schutzgebietes".