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2. nach der Verordnung vom 22. Ortvber 1888 zur Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern zugewiesen sind.
Dabei bemerke ich. daß die in den ßtz 1, 2. 3, 4, 7 und 20 der Verordnung vom 15. August 1888 und in den 88 1 und 13 der Verordnung vom 16. August 1888 vorgesehenen landespolizeilichen Befugnisse jetzt dem Kaiserlichen Kommissar zustehen, wie derselbe auch die im 8 6 der Verordnung vom 22. Lctober 1888 genannten Befugnisse ausübt. _
Allerh. Verordnung, betr. die dem Landeshauptmann der Ren-Guinea- Kompagnie zustehenden richterlichen Vcrwaltungsbefugnisse, vom
15. Juni 1892.
Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie die Landesverwaltung in ihren Schutzgebieten wieder übernvmmen haben wird ld. i. am 1. September 1892 erfolgt) gehen diejenigen richterlichen und Verwaltungsbefugnisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Kvm pagnie auf Grund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (R.-G.-Bl. S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeitpunkt der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichskanzler bekannt zu machen.
Verfügung, betr. die Nebertragung konsularischer Befnguisse aus den Kaiserlichen Richter des Schutzgebietes der Reu-Guinea-Kompagnie zu Herbertshöhe, vom 4. Juni 1894.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 21. Februar d. I. behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Landeshauptmann für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie ermächtige ich hierdurch vorbehaltlich der Genehmigung des Ersteren den Kaiserlichen Richter zu Herbertshöhe zur Wahrnehmung der gedachten Befugnisse für den östlichen Verwaltungsbezirk des diesseitigen Schutzgebietes.
Bersügung u. s. w. wie vor., nur „zn Friedrich MlhelmShafcn/' vom 14. Juni 1894.
Derselbe Wortlaut wie vor., bis zuletzt „zu Friedrich-Wilhelms- hafen" und
„für den westlichen Verwaltungsbezirk des diesseitigen Schutzgebietes".