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Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 6000 Rnp. oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten, fahrlässige mit Geldstrafe bis zu lOOO Rnp. bestraft.
Zircular-Erlaß des Kaiser!. Gouverneurs für Deutsch-Ostafrika, vom 17. März l 802.
Religiöse Vorschriften verbieten den Banyanen, ihre Nahrung anders als in ritueller Weise zubereitet und in Absonderung von den außerhalb ihrer Kaste stehenden Personen zu sich zu nehmen.
Aus Anlaß eines kürzlich vorgekommenen Falles weise ich die Bezirksämter an, dafür Sorge zu tragen, daß gefangenen Banyanen Gelegenheit gegeben wird, diesen religiösen Vorschriften zu genügen. Es wird dies in der Weise geschehen können, daß ihnen im Gefängniß entweder ein besonderer Platz angewiesen wird, um ihre Nahrung zu zubereiten, oder daß ihnen gestattet wird, sich unter Bewachung zum Essen in ein benachbartes Banyanen-Haus zu begeben.