611
Verordnung des Kaiser!. Kommissars sür Ostafrika, betreffend die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von Karawanen innerhalb des deutschen Schutzgebietes, vom 30. September 1892.
8 1 .
Der Durchzug durch das Schutzgebiet ohne vorherige Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß ist verboten.
8 2 .
Zuständig zur Ertheiluug der Erlaubniß ist das Bezirksamt oder die Station, in deren Bereiche der Ausgangsort der Karawane liegt.
8 3.
Die Ertheiluug der Erlaubniß kann in jedem einzelnen Falle davon abhängig gemacht werden, daß der Unternehmer oder dessen Bevollmächtigter sich dem Gouvernement gegenüber vertragsmäßig zur Tragung des von den Theilnehmern der Karawane (Führer, Schutzmannschaften, Trägern) vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise verursachten Schadens verpflichtet.
8
Die Ertheiluug der Erlaubniß kann ferner davon abhängig gemacht werden, daß der Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter die weitere Verpflichtung eingehen, sich wegen des von ihnen zu vertretenden Schadens dem Spruche des Schiedsgerichts zu unterwerfen.
8 5.
Für die Erfüllung der in Z 3 erwähnten Verpflichtungen ist in der Regel die Leistung einer Sicherheit in baarem Gelde oder Werthpapieren zu verlangen, welche vor dem Abmarsch der Karawane bei der Hauptkasse oder einer der Bezirkskassen zu hinterlegen sind.
Die Sicherheitsleistung muß in allen Füllen erfolgen, wenn es sich um Karawanen von Ausländern handelt, welche weder im Schutzgebiete ansässig sind, noch daselbst hinreichendes Vermögen besitzen.
8 6 .
Die Höhe der als Sicherheit zu hinterlegenden Summe wird nach der Kopfzahl der Karawane derart bestimmt, daß für jeden Theilnehmer bis zu 20 Rupien berechnet werden.
39 '