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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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für die einzelnen Straßenlinien einmal angeordnete Straßenfront auch beibehalten wird. Weitere etwa erforderliche polizeiliche Anordnungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Ordnung sind je nach dem Gange der baulichen Entwickelung vorbehalten.

8 11.

Innerhalb eines Jahres vom Erlaß dieser Berordnung ab muß jedes Loos durch einen Zaun oder lebende Hecke umfriedigt und zum mindesten von allem Unrath gereinigt sein. Der bezw. die Eigen­thümer der Loose sind hierfür verantwortlich; in Fällen, wo dies inner­halb der genannten Frist nicht geschehen sein sollte, wird die Um- friedigung und Säuberung von Amtswegen auf Kosten der Eigen­thümer bewerkstelligt.

Waldordnung für Usambara, Teutsch - Ostafrika, vom 20. Oktober 1895.

Um den für die klimatischen und meteorologischen Verhältnisse wichtigen Waldbestand zu bewghren, wird zunächst für Usambara ver­ordnet, was folgt:

8 1 -

Auf den Kämmen der Berge ist in einer Breite von 150 m Wald stehen zu lassen. Abweichungen hiervon bedürfen der Genehmigung des Gouvernements.

8 2 .

Berghänge über einen Winkel von 45 bis 50 Grad dürfen nicht abgeholzt werden.

8 3.

In den Thalniederungen sind senkrecht zur Thallinie Wald­gürtel von 30 m Breite in Entfernungen von 600 m von einander stehen zu lassen.

8 4.

An Bächen sind Waldstreifen von 50 m Breite in der Weise stehen zu lassen, daß dieselben den Bach entweder auf beiden Seiten oder nur auf der einen Seite begleiten.