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8 24.
Sämmtliche durch die Ausführung dieser Verordnung entstehenden Kosten fallen ausschließlich dem einführenden Unternehmer oder aber dem Arbeitsherrn zur Last, insbesondere auch die Kosten der Ausschiffung, der Unterbringung, der Beaufsichtigung, sowie der ärztlichen Untersuchung.
IV. Abänderung des Arbeitsvertrages.
8 25 .
Finden sich in dem Arbeitsvertrage Bestimmungen, welche den bestehenden Gesetzen oder aber auch den Forderungen der Humanität zuwiderlaufen, so ist das Kaiserliche Gouvernement befugt, den Vertrag womöglich im Einverständnis; mit dem Unternehmer oder Arbeitsherru in dieser Beziehung abzuändern.
8 26.
Gegen die Verfügungen des Kaiserlichen Gouvernements ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den Reichskanzler zulässig. Beschwerden sind durch Vermittelung des Gouvernements an den Reichskanzler einzureichen und haben keine aufschiebende Wirkung.
Bau-Ordnung für Dar-es-SalLm, vom 14. Mai 1891.
8 1 .
Für die künftige Anlage der Stadt Dar-es-SalLm ist ein Bauplan entworfen worden, dessen Einhaltung von heute ab Jedermann zur Pflicht gemacht wird.
8 2 .
Dieser Bauplan befindet sich auf dem Kaiserlichen Bezirksamt in Dar-es-SalLm und ist auf Wunsch dort Jedermann vorzulegen.
8 3.
Durch diesen Bauplan wird der Baugrund zunächst in 46 verschiedene Loose eingetheilt.
8 4 .
Von diesen 46 Loosen sind die Loose I, III bis X und die dem Hafen zugekehrte Seite des Looses II. ferner die Loose XD4V, XI, V