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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 24.

Sämmtliche durch die Ausführung dieser Verordnung entstehenden Kosten fallen ausschließlich dem einführenden Unternehmer oder aber dem Arbeitsherrn zur Last, insbesondere auch die Kosten der Aus­schiffung, der Unterbringung, der Beaufsichtigung, sowie der ärztlichen Untersuchung.

IV. Abänderung des Arbeitsvertrages.

8 25 .

Finden sich in dem Arbeitsvertrage Bestimmungen, welche den bestehenden Gesetzen oder aber auch den Forderungen der Humanität zuwiderlaufen, so ist das Kaiserliche Gouvernement befugt, den Vertrag womöglich im Einverständnis; mit dem Unternehmer oder Arbeitsherru in dieser Beziehung abzuändern.

8 26.

Gegen die Verfügungen des Kaiserlichen Gouvernements ist inner­halb eines Monats Beschwerde an den Reichskanzler zulässig. Beschwer­den sind durch Vermittelung des Gouvernements an den Reichskanzler einzureichen und haben keine aufschiebende Wirkung.

Bau-Ordnung für Dar-es-SalLm, vom 14. Mai 1891.

8 1 .

Für die künftige Anlage der Stadt Dar-es-SalLm ist ein Bau­plan entworfen worden, dessen Einhaltung von heute ab Jedermann zur Pflicht gemacht wird.

8 2 .

Dieser Bauplan befindet sich auf dem Kaiserlichen Bezirksamt in Dar-es-SalLm und ist auf Wunsch dort Jedermann vorzulegen.

8 3.

Durch diesen Bauplan wird der Baugrund zunächst in 46 ver­schiedene Loose eingetheilt.

8 4 .

Von diesen 46 Loosen sind die Loose I, III bis X und die dem Hafen zugekehrte Seite des Looses II. ferner die Loose XD4V, XI, V