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8 6 .
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Borschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Rupien oder Haft bis zu einer Woche bestraft.
8 7 .
Diese Verordnung tritt mit dem 1 März 1892 in Kraft.
Verordnung, betr. den Verkauf von Opium und gleichartigen ltzenutzinitteln, vom 2. September 1891.
8 1 -
Wer Opium, Hanf oder Haschisch (Gudjerati: Afina, Ganja, Bhang, Charas; Kisauheli: Kasumba, Bangi; Arabisch: Afrium, Beng, Haschisch) an farbige Soldaten der Kaiserlichen Schutztruppe oder an farbige Angestellte des Kaiserlichen Gouvernements verkauft, wird mit einer Geldstrafe von 1 Rp. bis zu 300 Rps., an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von einem Tage bis zu einem Monat tritt, bestraft.
8 2 .
Ist der Verkauf in einem offenen Laden, aber nicht durch dcu Ladeninhaber selbst geschehen, so verfällt Letzterer gleichwohl der Strafe, soweit sie nicht an demjenigen, welcher den Verkauf ausgeführt hat, vollstreckt werden kann.
8 Z-
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die in Deutsch-Ostasrita über die Behandlung asiatischer Arbeiter geltenden Bestimmungen sind folgende:
I. Einführung und Ankunft der Arbeiter.
8 l-
Ostasiatische Einwanderer, welche von einzelnen Unternehmern oder Gesellschaften auf Grund von Arbeitsverträgen in das deutsche Schutzgebiet eingeführt werden, dürfen nur in den Häfen von Dar-es-Salüm, Vagamvyo, Tanga, Gangani, Kilwa und Lindi gelandet werden.