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Gouvernementsbefehl vom 13. März 1894.
Die seitens der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft geprägten und hier in Umlauf gesetzten Zwei-Rupienstücke sind bei allen öffentlichen Kassen als zwei Rupien in Zahlung zu nehmen.
Verordnung, betr. die Meldepflicht der Europäer im deutsch-ost- afrikanischen Schutzgebiete, vom 13. Februar 1892.
8 i.
Jeder Europäer, mit Ausnahme der Angehörigen der Schutztruppe und der Beamten des Gouvernements, welcher im Schutzgebiete zu mehr als einmonatlichem Aufenthalt sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Bezirksamte seines Aufenthaltsortes baldmöglichst nach seiner Ankunft, spätestens aber innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft im Schutzgebiete, zu melden.
8 2 .
Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Meldenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet oder verwittwet, den Wohnort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe der Militärverhältnisse.
8 3 .
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat sich dieselbe bei dem Bezirksamte mündlich oder schriftlich abzumelden.
8 4.
An Stelle des Meldepflichtigen kann für die Erfüllung der Meldepflicht dessen im Schutzgebiete sich aufhaltender Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte verantwortlich gemacht werden.
Für diese Personen beginnt im Falle des 8 3 die einmvnatliche Meldepflicht mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden.
8 5 .
Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer haben binnen einer einmonatlichen Frist vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung an die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.
Kolilch, Kolonialgejetzgebung.
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