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8 3.
Gewohnheits- »der gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen K2 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rnpies oder Haft bestraft. Daneben ist auf Einziehung der in Zahlung gegebenen oder genommenen Münzen zu erkennen.
Verordnung, betr. die Errichtung von Rechtsgeschäften Farbiger.
8 1 -
Die Verordnung vom 7. August 1891, betreffend die Errichtung von Rechtsgeschäften Farbiger wird ihrem vollen Umfange nach außer Kraft gesetzt.
8 2 .
Einseitige Rechtsgeschäfte Farbiger, sowie Rechtsgeschäfte zwischen Farbigen unter einander müssen durch die zuständige Behörde beurkundet werden.
8
Zuständig für die Beurkundung der Rechtsgeschäfte ist jeder Bezirksamtmanu bezw. Stationschef. Betrifft das Rechtsgeschäft eine unbewegliche Sache, so ist der Bezirksamtmann bezw. Stationschef, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.
8 4 .
Die Beurkundung erfolgt nach Wahl der Betheiligten entweder
1. in der Weise, daß der Beamte nach sorgfältiger Ermittelung des Willens der Aussteller lediglich den Inhalt der abgegebenen Erklärungen in deutscher Sprache wiedergiebt, oder
2. in der Weise, daß die Betheiligten dem Beamten ein in der ihnen geläufigen Sprache abgefaßtes Schriftstück vorlegen, und dieser darauf den Inhalt in deutscher Sprache vermerkt.
In beiden Fällen hat der Beamte seine Unterschrift und den von ihm geführten Stempel beizufügen.
Für die Auslegung des gemäß Nr. 2 beurkundeten Rechtsgeschäfts ist in erster Linie der deutsche Text maßgebend. Der in der fremden Sprache abgefaßte Text ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem deutschen Texte nicht widerspricht.