Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
622
Einzelbild herunterladen
 

622

Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs für Ostafrika, betr. die Ausübung der Perlfischerei, vom 24. August 1894.

8 1 -

Das Recht, an der deutsch-ostafrikanischen Küste und den ihr vorgelagerten Inseln bis zu einer Entfernung von zehn Seemeilen vvm Stande Perlmuscheln oder Perlen zu fischen, steht ausschließlich dem Kaiserlichen Gouvernement oder den von diesem ermächtigten Per­sonen zu.

8 2 .

Wer unbefugt Perlmuscheln oder Perlen fischt oder durch An­dere fischen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupies oder mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft. Die etwa schon erlangten Perlmuscheln oder Perlen verfallen dem Kaiserlichen Gouvernement, oder, wenn dieses einen Anderen zur Ausübung des Fischereirechtes ermächtigt hat, dem Letzteren.

8 6 .

Gleiche Strafe, soweit nicht durch andere Gesetze oder Ver­ordnungen höhere Strafe angedroht ist, trifft denjenigen, welcher dem Berechtigten vorsätzlich die Ausübung seines Rechtes erschwert oder Hindernisse in den Weg legt. Die weiteren civilrechtlichen Ansprüche des Berechtigten auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Verordnung, betr. das Verbot der Einführung und des Umlaufs der Mombassa-Rupie, vom 20. September 1893.

8 i.

Die Einfuhr der britisch-ostafrikanischen (Mombassa-) Rupie wird hierdurch in Gemäßheit der Zollvcrordnung vom 1. April 1893 ver­boten.

8 2 .

Vom 1. November 1893 ab dürfen die britisch - ostafrikanischen (Mombassa-) Rupies weder in Zahlung genommen noch gegeben werden.