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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 io.

Die Strafen werden, soweit es sich nicht um Personen handelt, die der Gerichtsbarkeit der Bezirksgerichte unterstehen, von den Bezirks­ämtern, Bezirksnebenämtern und Stationen durch Strafverfügung fest­gesetzt. Gegen die Verfügung steht dem Beschuldigten innerhalb einer Woche von der Zustellung an das Recht zu, bei der betreffenden Be­hörde eine Beschwerde an den Gouverneur einzureichen. Durch die Erhebung der Beschwerde wird die Strafvollstreckung nicht auf­gehoben.

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Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkte ihrer Verkündigung durch die zuständige Behörde in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte treten die beiden Verordnungen von: 1. August 1891, sowie der Rund­erlaß vorn 17. November 1892 außer Kraft.

Verordnung vom 24. Januar 1895.

Die Stationen werden hiermit angewiesen, am Schluß eines jeden Kalenderjahres hierher zu berichten, wie viel Schankkonzessionen im dortigen Bezirke während des verflossenen Jahres und an Per­sonen welcher Nationalität ertheilt worden sind, wieviel dann etwa auf Grund des § 6 der Verordnung vom 17. Februar 1894, be­treffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken, wieder zurückgenommen sind, sowie wie oft Strafen und in welcher Höhe und gegen wen (Nationalität) wegen Uebertretung dieser Verordnung iet'r. 8 9) verhängt worden sind.

Der Bericht für das Jahr 1894 ist umgehend zu erstatten.

Durch Verordnung vom 19. Oktober 1895 hat der Kaiserliche Gouverneur die Verordnung vom I.Juli 1894, betreffend das Verbot der Bereitung von Tembo, die sich als undurchführbar erwiesen hat, aufgehoben. Da indessen unleugbar die Tembvgewinnung der Palmen- knltur in hohem Grade schädlich ist, sind die Bezirksämter angewiesen worden, je nach Lage der Dinge in ihrem Bezirke ihr thunlichst ent­gegen zu wirken. Besonders soll erwogen werden, ob vielleicht der Temboverkauf ausschließlich besonders konzessionirten Personen, welche hierfür eine gewisse Gebühr zu erstatten hätten, überlassen werden kann.