Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
619
Einzelbild herunterladen
 

619

Verordnung, betr. den Ausschank und den Verkauf von geistigen Getränken, vorn 17. Februar 1894.

8 1 .

Der Ausschank von geistigen Getränken jeder Art ist nur auf Grund eines von der zuständigen Behörde (Bezirksamt, Bezirksneben- amt, StatiorO ertheilten Erlaubnißscheines zulässig.

Der Erlaubnißschein kann sich erstrecken:

k. auf den Ausschank geistiger Getränke aller Art oder

2. auf den Ausschank von Wein, Bier und Wermuth.

Im letzteren Falle ist dem Gesuchsteller das Halten von Brannt­wein und branntweinähnlichen Getränken verboten und dies Verbotene in dem Erlaubnißscheine zum Ausdruck zu bringen.

Der Erlaubnißschein hat nur für die darin genannte Person und die darin bezeichnete Wirthschaft, sowie nur auf die Dauer eines Kalenderjahres Gültigkeit.

Der Erlaubnißschein ist in der Wirthschaft öffentlich auszuhängen. Der Aushang des Erlaubnißscheines kann von der im 8 1 erwähnten Behörde durch eine Ordnungsstrafe von 2 bis 10 Rupien erzwungen werden.

8 3.

Für die Ertheilung des Erlaubnißscheines ist in dem Falle des ß 2 Nr. l eine Gebühr von 150 Rupien, und im Falle des 8 2 Nr. 2 eine solche von 100 Rupien zu entrichten.

8 4 .

Außer der Gebühr kann die Behörde von dem Gesuchsteller eine Sicherheit gegen die Uebertretung der vorhandenen Bestimmungen, betreffend das Schankgewerbe, die Hinterlegung einer Summe von mindestens 50 und höchstens 300 Rupien fordern. Diese Sicherheit ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit oder der völligen Entziehung der Erlaubniß zurückzuzahlen.

8 ö.

Der Erlaubnißschein kann versagt werden:

l. wenn kein Bedürfniß vorliegt,

2. wenn sich der Gesuchsteller keines guten Rufes erfreut,