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8 2 .
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs von Ostasrika, betr. Gin- führung von Feuerwaffen jeder Art und die dabei zu erfüllenden Förmlichkeiten, vom 9. Juli 1892.
8 i.
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Pulver jeder Art, sowie der Handel damit ist nur dem Kaiser!. Gouvernement gestattet.
8 2 .
Die europäischen Beamten des Kaiser!. Gouvernements, sowie die europäischen Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Schntztruppc unterliegen dem im K 1 erlassenen Verbote in dem Falle nicht, wenn sie die Waffen n. s. w. nur zu ihrem persönlichen Gebrauch einführen.
8 3.
Expeditionen, sowie einzelnen Europäern kann die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition zu ihrem Schutz oder zur Jagd gestattet werden, sofern sie eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, das; die Waffen und Munition nicht an Dritte vergeben, abgegeben oder ver kauft werden. Die Genehmigung, die gleichzeitig mit der Erlaubniß, ins Innere zu gehen, nachzusuchen ist, wird jedoch nur in dem Falle ertheilt, wenn das Kaiser!. Gouvernement nicht in der Lage sein sollte, die hinreichende Menge von Gewehren und Munition aus eigenen Bestünden abzugeben.
8
Die seitens des Kaiser!. Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von Feuerwaffen jeder Art n. s. w. befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten.
8 5 .
Jedes eingeführte Gewehr, gleichviel ob Vorder- oder Hinterlader, muß abgestempelt und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden.