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Borwänden Sklaven unter das Personal der Karawanen eingeschoben und heimlich znr Küste gebracht werden.
Die Bezirksämter ersuche ich, die an der Küste ankommenden Karawanen nach dieser Richtung hin noch einer besonderen Prüfung zu unterziehen.
Verbot der Ausfuhr von Waffen und Echießpulver, welche für Häfen der Somaliküste oder Aethiopien bestimmt sind, aus Teutsch-Ostafrika,
vom 15. Juli 1832.
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Die Ausfuhr aus Deutsch-Ostafrika von Waffen und Schieß- bedarf, welche für Häfen der Somaliküste oder für Aethiopien bestimmt sind, ist bis auf Weiteres verboten.
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, Gefängniß bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung mit einander und mit Einziehung der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft.
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Der Kaiserliche Gouverneur ist zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen für diese Verordnung befugt.
Allerhöchste Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schicßbedarf nach Aethiopien, vom 15. Juli 1895.
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Die Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien ist über sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres verboten.