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pries ist für 12 Monate oom Tage der Ausstellung an gültig und nach Ablauf dieser Frist von Aintswegen gegen Entrichtung derselben Gebühr zu erneuern, sei es durch Ausstellung eines neuen oder durch Berlängerung des alten Meßbriefes.
IX.
Der Schiffer muß jeder Zeit in der Lage sein, den Meßbrief auf Verlangen vorzuzeigen; sofern er dazu nicht im Stande ist, muß er einen neuen Meßbrief aufnehmen, dessen Gebühr ihm allerdings erseht werden kann, wenn er glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er bereits im Besitze eines Meßbriefes, allein aus irgend einem Grunde zu dessen Borweis nicht im Stande war. In diesem Falle wird nur die Gebühr für die Ausstellung des Duplikats erhoben.
X.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit einer Geldstrafe von 1 bis zu 300 Mark zum feststehenden Kurse von l,50Mk. — 1 Rupie oder init Gefängniß von 1 Tage bis zu 2 Monaten bestraft; für die Verhüngung der Geldstrafe sind die Haupt-Zollämter, für die Gefängnißstrafe nach Antrag der letzteren die Kaiserl. Bezirksämter zuständig. Für Geldstrafen sind der Schiffer, Rhedcr und Eigenthümer des Fahrzeuges solidarisch haftbar. Gegen etwaige Strafen findet eine Berufung an den Gouverneur statt.
Zirkular-Erlatz, betr. Hafengebühren, vom 8. Angnst 1891.
Im Anschluß an die Verordnung vom 18. Juni 1891 wird hiermit bestimmt, daß jedem Schiffer freisteht, anstatt der jedesmal beim Anlaufen eines Hafens zu entrichtenden Gebühr von 25 Pf. für den Kubikmeter Raumgehalt, eine einmalige jährliche Abgabe in Höhe der Meßbricfgebühr für sein Fahrzeug zu entrichten, worüber er eine Quittung erhalten wird; dieselbe ist in jedem Hafen auf Verlangen der Zollbehörde vorzuzeigen, geht sie verloren, so erhält er gegen Bezahlung von l Rupie eine neue.
Jeder nicht im Besitze seiner Quittung befindliche Schiffer hat die gewöhnlichen Hafenabgaben zu entrichten, die auch beim nachträglichen Wicderauffindcn der Quittung nicht zurückerstattet werden.