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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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von der zuständigen Behörde ein Freibrief ertheilt werden kann. Dem neuen Herrn stehen keine weiteren Rechte gegen ihn zu, als die, welche in der mit dem Losgekauften getroffenen schriftlichen Vereinbarung ihre Begründung haben.

8 7 .

Diejenige Behörde, in deren Amtsbezirk der Losgekaufte seinen Wohnsitz hat, hat auch über die pflichtmäßige Ausführung der getroffenen Vereinbarung zu wachen.

8 8 .

Jede deutsche Ortsbehörde des Schutzgebietes hat ein Register zu führen, in welches jeder angemeldete Loskauf unter fortlaufender Nummer einzutragen ist. Für die Vereinbarungen über Abverdienung des Kaufpreises, welche im Originale der Behörde verbleiben, sind be­sondere Akten anzulegen, auf welche in dem Register zutreffenden Falls Bezug zu nehmen ist.

8 L.

Zuwiderhandlungen gegen §8 2 bis 5 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rps., an deren Stelle im Unvermögensfalle Gefängniß bis zu 3 Monaten tritt, bestraft.

8 10 .

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Geltung und hat auch auf alle früher bereits vereinbarten Abverdie- nungsverträge rückwirkende Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Teutsch-Ostafrika. betr. die Führung der Reichsflagge durch einheimische Schiffe, sowie die Ausfertigung von Musterrollen und Pasiagierlisten, vom 1. März 1893.

In Ausführung der Artikel XXX ff. der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Conferenz vom 2. Juli 1890 wird hiermit auf Grund des ß 11 des Gesetzes vom 15. März 1888 und der Kaisertichen Verord­nung vom 28. Juli 1891 mit Genehmigung des Reichskanzlers verordnec, was folgt:

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