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2. Bis auf Weiteres sind sämmtliche aus europäischen Häfen und Rheden, aus dem Schwarzen und Rothen Meere, aus dem persischen Golf, von der Südküste Arabiens und aus Indien kommenden Schiffe als verdächtig bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu betrachten und den Bestimmungen der Quarantäne-Qrdnung gemäß zu behandeln.
3. Wird es für nöthig erachtet, Quarantäne über ein Schiff zu verhängen, so ist dasselbe nach Dar-es-Saläm zu verweisen, woselbst es auf der Rhede vor Anker zu gehen hat.
4. Zur Ausstellung von Gesundheitspässen ist in Tar-es-SalZ.ni die Medizinalabtheilung, in allen anderen Küstenplätzen der Borsteher des Bezirksamtes bezw. -Nebenamtes zuständig.
Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb rechtzeitig während der Bureaustunden an das Bezirksamt bezw. -Siebenamt zu wenden. In Dar-es-SalLm vermittelt das Bezirksamt bei der Medizinalabtheilung die Ausstellung des Gesundheitspasses, indem es derselben den event, ausgefüllten Fragebogen des Schiffers u. s. w. zur Einsicht übersendet und gleichzeitig mittheilt, ob seitens des Bezirksamtes Veranlassung vorgelegen hat oder nicht, den freien Berkehr des Schiffes mit dem Lande zu beschränken.
5. Für die Ausstellung eines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von 6 Rupien zur Bezirkskasse zu erlegen.
Verordnung, betr. die Einführung einer Hafengebühr für einheimische Fahrzeuge (Thausj des dentsch-oftasrikanischen Schutzgebietes, vom 18. Zum 1891.
I.
Vom 1. September d. I. ab haben sämmtliche einheimische Fahrzeuge (Dhaus), welche einen Hafen des deutsch - ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufen, eine Hafengebühr zu entrichten, deren Hohe nach dem Raumgehalte des Fahrzeuges derart berechnet wird, daß für jeden vollen Kubikmeter 0,25 Mark Gebühr zu bezahlen sind.
II.
Diese Gebühr ist bei jedem Besuche zu entrichten und zwar an die Zollbehörde des angelaufenen Hafens, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Fahrzeug teer oder beladen ist.