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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Antworten ver­sichern wir hierdurch und erklären uns zur eidlichen Bestätigung der­selben bereit

., den . 18 ..

Der Schiffer. Der Steuermann.

Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der auf die Fragen unter Nr. 14, 15 und 16 ertheilten Antworten hiermit bei.

., den . 18..

Schiffsarzt.

Runderlatz des Kaiserlichen Gouverneurs an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salüm sowie an die Bezirks- und Bezirksnebenämter, vom 29. November 1893.

Mit Bezug auf die unter heutigem Tage erlassene Quarantäne- Ordnung wird Folgendes verfügt:

1. Die zuständigen Behörden für die sanitätspolizeiliche Kontrole der Schiffe sind die Bezirksämter bezw. Bezirksnebenämter. In den Hafenplätzen, in denen ein Arzt stationirt ist, hat das Bezirksamt bezw. -Nebenamt diesen Arzt zur Ausführung der Kontrole zu requiriren. In Dar-es-SalLm ist dem Bezirksamte dazu ein Arzt seitens der Medizinal-Abtheilung zur Verfügung zu stellen. Der Arzt handelt als Beauftragter des Bezirksamtes; die in der Quarantäne-Ordnung vorgeschriebenen Meldungen an das Gou­vernement sind durch das Bezirksamt bezw.-Nebenamt zu machen.

Steht ein Arzt nicht zur Verfügung, so hat der Vorsteher des Bezirksamtes bezw. -Nebenamtes selbst die Kontrole zu be­sorgen; in Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuver­lässige Person vertreten lassen. Dem Arzt oder dem Stellvertreter ist seitens des Bezirksamtmannes ein schriftlicher Ausweis zu ertheilen. Die von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirksamtes bezw. -Nebenamtes aufzubewahren.