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Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs, betr. Gestellung von Lootsen, vom 27. Oktober 1881.
Schiffen und Fahrzeugen, welche für den Hafen von Dar-es- SalLm einen Lootsen wünschen, kann ein solcher vom Kaiserlichen Gouvernement gestellt werden.
Die Lootsengebühr für Ein- und Ausbooten betrügt 30 Rupien. Zum Lootsen sind berechtigt der Kommandant und der Kapitän der Flottille.
Ouarantäne-Ordnlmg für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 29. November 1893.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffsverkehrs wird für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
8 1 .
Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, wo ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber, Pest und andere, herrschen, oder auf welchen während der Reise Fälle von Erkrankungen an solchen Krankheiten vorgekommen sind, haben beim Anlaufen eines Hafens oder einer Rhede des Schutzgebietes eine gelbe Flagge am Vordermast zu hissen.
8 2 .
Das Schiff darf die gelbe Flagge nicht eher aufziehen, bevor es durch die zuständige Behörde oder durch den dazu beauftragten Beamten die schriftliche Erlaubniß dazu erhalten hat. Solange diese letztere Erlaubniß nicht ertheilt ist, darf weder mit dem Lande noch mit anderen im Hafen oder auf der Rhede ankernden Schiffen und Fahrzeugen verkehrt werden. Gleichermaßen ist ein Verkehr vom Lande und von anderen Schiffen aus nach dem die gelbe Flagge führenden Schiffe verboten.
Unter dieses Verbot fallen auch die Hafen-, Post- und Zollbeamten, nicht dagegen die Lootsen und der mit der gesundtzeits- polizeilichen Kontrole der Schiffe beauftragte Beamte und seine Begleitung. Wenn die Quarantäne über das Schiff verhängt wird, so sind letztere verpflichtet, unmittelbar nach Verlassen des Schiffes und