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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien allein oder in Berbindung mit einander bestraft.

Allerh. Verordnung, betr. die Ertheilung des Rechts zur Führung der Reichsflagge an Eingeborene des deutsch-oftafrikanischen Schutz­gebietes, vom 28. Zuli 1891.

Eingeborenen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes kann durch den Gouverneur von Deutsch-Ostafrika nach Maßgabe der von dem Reichskanzler zu erlassenden näheren Bestimmungen das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt werden.

Hafen-Ordnung für den Hafen von Dar-es-Saläm.

8 1 -

Die in den Hafen von Dar-es-SalLm einlaufenden Schiffe haben stets außerhalb des Telegraphenkabels oder auf der ihnen vom Hafen­meister zugewiesenen Stelle zu ankern.

8 2 .

Güter dürfen nicht gelandet werden, bevor die Erlaubniß hierzu vom Zollamt ertheilt wird.

8 3.

Güter dürfen nur an den hierzu bestimmten Land- und Lade­stellen gelandet und verschifft werden. Ausnahmen sind nur mit be­sonderer Erlaubniß des Zollamts zulässig.

8 4.

Bor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang dürfen ohne Er­laubniß der Zollbehörde keinerlei Gegenstände geladen oder gelöscht werden; ausgenommen ist hiervon das nothwendige Gepäck von reffen­den Person, n.