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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 U.

Behörden.

Die Ausstellung der Flaggenatteste erfolgt durch die Bezirks­ämter. Alle übrigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Geschäfte werden von den Zollämtern wahrgenommen.

8 12 .

Gebühren.

Für die Ausstellung eines Flaggenattestes sowie für dessen jähr­liche Erneuerung ist eine Gebühr von 15 Rupien zu entrichten. Für die Ausstellung der im ß 10 erwähnten Ermächtigung ist eine Gebühr von 3 Rupien zu zahlen.

8 13 -

Strafbestimmungen.

Alle Fälle von Sklavenhandel oder von versuchtem Sklaven­handel, welche dem Kapitän, dem Rheder oder dem Eigner eines Schiffes, das berechtigt ist, die deutsche Flagge zu führen, oder die im ß 10 vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, ziehen neben der strafrechtlichen Verfolgung der Verbrecher die unver­zügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder Erlaubniß nach sich. Ueber- tretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien, allein oder in Verbindung mit einander bestraft.

8 11 -

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.

Ergänzungs-Verordnung vom 20. Juni 1893.

8 1 -

Die Vorschriften, deren Beobachtung nach den ßZ 5 Ziffer 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung vom 1. März 1893 den Führern der unter deutscher Flagge fahrenden einheimischen Schiffe obliegt, gelten auch für die außerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes ge­legenen Gebiete der im Artikel XXXI der Brüsseler General-Akte vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Zone mit der Maßgabe, daß an Stelle der deutschen Zollbehörde die betreffende deutsche Konsulatsbehörde und in Ermangelung dieser die Territorialbehörde tritt.