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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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593
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Ü93

Bekanntmachung des Gouverneurs, vom 7. Juni 1893.'

Auf Antrag der Bezirksämter genehmige ich, daß den ärmeren Einwohnern der Küstenplätze die durch Circular-Erlaß vom 26. Mai 1891 vorgeschriebene Holzschlaggebühr erlassen wird für solches Bauholz, welches sie zum Umbau ihrer Hütten oder zum Neubau verwenden wollen, namentlich wenn solche Bauten zwecks Straßenregulirung in den einzelnen Orten nöthig sind.

Ein Erlaß der Gebühr findet jedoch nur dann statt, wenn die Erlaubniß zum Schlagen der Hölzer auf Grund einer von dem Bezirks­amtmann auszustellenden diesbezüglichen Bescheinigung bei dem Zoll­amte vorher eingeholt ist.

An Plätzen, wo sich nur ein deutscher Zollbeamter befindet, darf von Letzterem diese Erlaubniß nach eigenem Ermessen ertheilt werden.

Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der

deutschen Interessen in Ostafrika, vom 2. Februar 1889.

(R.-G.-Bl. S. 3).

Wir Wilhelm u. s. w. verordnen im Namen des Reichs nach er­folgte! Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

8 1 -

Für Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zum Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika wird eine Summe bis zur Höhe von zwei Millionen Mark zur Verfügung gestellt.

8 2 .

Die Ausführung der erforderlichen Maßregeln wird einem Reichs­kommissar übertragen.

8 3 -

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Beträge nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.

Verordnung, betr. den Freikauf vonISklaven, vom 1. September 1891.

8 i.

Jeder Sklave, welcher durch Rauf oder ein anderes Rechts­geschäft (Tausch, Schenkung u. s. w.) von seinem bisherigen Herrn an

Kolisch, Lolonialgesetzgebung. -,o