2. Fabrikation von Hartgipsdielen (Gipsbretter, Gipsbohlen, auch Schilfbretter genannt) aus einer Mischung von Gips mit Beisätzen, welche einestheils eine große Leichtigkeit und anderentheils eine große Festigkeit und Härte des Fabrikats herbeiführen. Solche Beisätze sind in der Hauptsache: Kork, Pflanzeumark, Stroh, Holzwolle, Cellulose, Leimwasser, Dextrin, Eisenvitriol, Alaun u. s. w. Die gemischte Masse wird auf Lagen von Schilfrohr, Binsen, Bambus oder ähnlichen langfaserigen, vegetabilischen Stoffen in beliebiger Form ausgegossen und auf natürlichem oder künstlichem Wege getrocknet. Die Theile können voll oder mit Hohlräumen hergestellt werden, auch ist das Schilfrohr bei gewissen Zusätzen überflüssig;
3. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art unter Verwendung von Hartgipsdielen oder ähnlichen Fabrikaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist.
Gouvernementsbefehl vom 22. Mai 1891.
Die bisher durch die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Reiches geführte Zollverwaltung geht vom 1. Juli 1891 ab an das Kaiserliche Gouvernement über. Die mit der Zollerhebung betrauten Beamten sind vom gleichen Tage ab Gouvernementsbeamte und genießen alle Rechte derselben. Die im Zolldienst beschäftigten farbigen Beamten und Askaris, welche durch äußere Abzeichen kenntlich sind, sollen gleichfalls als Beamte des Gouvernements angesehen werden, so daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben im Dienste ebenso geahndet werden, wie Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zollbeamten.
Die bisherigen Haupt-Zollämter, über welche nur der direkte Auslands-Verkehr gestattet ist, bleiben mit Ausschluß von Sadani bestehen. Dieselben sind:
Tanga, Pangani, Bagvmoyo, Dar-es-Salrrm, Kilwa, Lindi und Mikindani.
Nach der Insel Mafia dürfen gleichfalls Waaren direkt über das Neben-Zollamt Schola aus- und eingeführt werden.
Für den Küstenverkehr, d. h. von Ort zu Ort längs der deutsch- ostafrikanischen Küste, sind nur folgende Orte als Neben-Zollämter geöffnet: