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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Botenstellung und die Verpackung der Sendungen geschieht auf Kosten des Gouvernements, welches vom Zeitpunkte der Uebergabe der Post­sendungen an das Hauptmagazin ab bis zur Aushändigung derselben an die Einpfänger für den Verlust und die Beschädigung der Post­sendungen die Haftpflicht übernimmt.

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.

Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Lftafrika an sämmtliche Jnnenstationen, vom 13. November 1893.

Auf der Station Kisaki ist im letzten halben Jahre mit sehr gutem Erfolge, ohne daß die Umwohner dieser Station diese Abgabe als besondere Last empfunden hätten, eine Natural-Abgabe erhoben worden, welche es ermöglicht, einen großen Theil der Verpflegung der Stationsbesatzung zu decken. Die Erhebung einer solchen Abgabe als eine Art von Schutzgeld für den den Umwohnern der Station gewährten Schutz ist an sich natürlich, und es muß angestrebt werden, diese Ab­gabe in mäßigem Umfange allmählich von allen Stationen erheben zu lassen. Selbstverständlich muß hierbei mit der äußersten Vorsicht vor­gegangen werden. Die Abgabe darf keine drückende werden und ihre Erhebung nicht mit Härten verbunden sein, damit nicht etwa die Um­gebung der Station verödet. Die Abgabe wird da hauptsächlich am Platze sein, wo wegen der Nähe kriegerischer, räuberischer Stämme der Schutz der Station am ehesten als eine Wohlthat empfunden wird. Einer baldgefälligen Aeußerung in dieser Angelegenheit will ich ent­gegensehen, indem ich mich schon jetzt mit einem versuchsweisen Vorgehen der Stationen einverstanden erkläre.

Verordnung, betr. die Erhebung einer Gebühr für das Schlagen von Bauhölzern auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gouvernements sür Teutsch-Ostafrika befindlichen Grund und Boden, vom25. Mai 1891.

I,

Wer auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gouvernements be­findlichen Grund und Boden Bäume fällt oder Bauhölzer schlägt,