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zollfrei an Bord nehmen; was die sonstigen Ausfuhren betrifft, so unterliegen die Angehörigen der Kaiserlichen Marine derselben zollamtlichen Behandlung wie die übrigen Personen.
Die Fahrzeuge der Gouvernements-Flottille zahlen Zoll wie die Gouvernements-Messen.
Runderlaß, betr. die zollamtliche Behandlung von Postsendungen in Deutsch-Ostasrika, vom 12. August 1892.
Die mittelst der Reichspost in Packeten aus- und eingehenden Waaren müssen, wenn sie der Poststelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder französischer Sprache versehen sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung haftet der Absender. Für zollpflichtige Waaren kann die Post nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen den Zoll von dem Absender oder Empfänger einziehen.
Briefseudungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.
Vereinbarung, betreffend den Postverkehr nach den Jnnenstationen, vom 21. December 1893.
8 1 .
Die Abfertigung und Entkartung der nach dem Innern gehenden und aus dem Innern kommenden Posten übernimmt vom 1. Januar 1894 ab das Kaiserliche Postamt.
8 2 .
Die erforderlichen Boten zur Post nach dem Innern und vom Innern werden durch Vermittelung des Kaiserlichen Gouvernements von den betreffenden Stationen gestellt.
8 3 .
Zur Postabsertigung gelangen nur Briefe, Zeitungen und gewöhnliche Postpackete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm.