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Verordnung, betreffend den Kautschukhandel in Teutsch-Ostafrika, vom 3. September 1890.
Um der Verfälschung des Kautschuks, durch welche der Handel wesentlich geschädigt wird. nach Möglichkeit zu steuern, wird hierdurch verordnet, wie folgt:
1. Der Verkauf und Ankauf von Kautschuk, welcher durch gröbliche, offenbar auf Täuschung berechnete Beimengung von Sand. Sternchen, Nindestücken oder dergleichen, wie sie bei sorgfältigem Sammeln vermieden werden kann, verfälscht ist, wird hierdurch verboten.
2. Derartig verfälschter Kautschuk, welcher nach einer Frist von drei Monaten vom Datuni dieses Erlasses an vorgefunden werden sollte, verfällt der Konfiskation und Vernichtung. Verkäufer und Käufer aber im Wiederholungsfälle strenger Strafe.
3. Jeder Händler wird hierdurch in seinem eigenen Interesse verpflichtet, das Erscheinen derartig verfälschten Kautschuks im Handel nach der angegebenen Frist sofort der Regierung zur Anzeige zu bringen, welche die erforderlichen Maßregeln dagegen anordnen wird.
Verordnung vom 25. Mai 1893.
Die Ausfuhr von Rindvieh wird hiermit für das gesammtc Gebiet der deutsch-ostafrikanischen Küste und der dazu gehörigen Inseln verboten. In Ausnahmefüllen sind die Bezirksamtmänner berechtigt, die Erlaubniß zur Ausfuhr von männlichem Rindvieh zu ertheilen.
Gouvernementsbefehl, betr. die zollamtliche Behandlung der Kaiserlichen Kriegsschiffe in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Juli 1891.
Hierdurch bestimme ich, daß Seiner Majestät Kriegsschiffe als Zoll-Ausland zu betrachten sind und demgemäß weder Einfuhrzoll, noch sonstige Gebühren zu bezahlen haben für Güter, welche sie in einem der Häfen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes aus Postdampfern oder sonstigen Fahrzeugen an Bord übernehmen.
Um die Versorgung der Kaiserlichen Kriegsschiffe mit frischem Fleisch zu erleichtern, soll ferner gestattet sein, daß dieselben das zu ihrer Verpflegung bestimmte Rindvieh, Schafe, Ziegen und dergleichen