Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
587
Einzelbild herunterladen
 

8 5.

Die Herstellung von Spiritussen ohne Genehmigung des Gouver­nements wird mit Geldbuße von 100 bis 5000 Rupien bestraft.

Verordnung des Kaiserlichen Kommissars von Ost-Afrika, betreffend das Verbot der Einfuhr und des Umlaufs fremder Kupfermünzen, vom 17. Januar 1893.

8 1 -

Die Einfuhr von Kupfermünzen (Pesasl anderen Gepräges als desjenigen der deutsch - ostafrikanischen Gesellschaft wird hierdurch in Gemäßheit des § 39 der Zollverordnung vom 1. Juli 1891 verboten.

8 2 .

Vom 1. Februar d. I. ab gelten Kupfermünzen anderen Gepräges nicht weiter als gesetzliches Zahlungsmittel. Vorbehaltlich der Bestim­mung im Z 3 ist vom gedachten Zeitpunkt ab Niemand verpflichtet, solche Münzen in Zahlung zu nehmen.

8 3 -

Die im Umlauf befindlichen sogenannten Sultanspesas und indi­schen Pesas werden in den Monaten Februar, März, April d. I. (um einen Monat verlängert) bei den Geschäftsstellen der Gesellschaft im Schutzgebiete, sowie in Saadani und Mikindani bei den Zollämtern daselbst derart eingelöst, daß für jeden Pesa fremden Gepräges ein Pesa des Gepräges der Gesellschaft in Tausch gegeben wird.

Durch Verordnung vom 25. April 1893 ist die Frist bis zum 31. Juli 1893 verlängert worden.

8 4 .

Nach dem 30. April 1893 dürfen Kupfermünzen anderen Gepräges als desjenigen der Gesellschaft in Zahlung weder genommen noch gegeben werden.

8 5 .

Gewohnheits- oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen H 4 werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder Haft bestraft.

Daneben ist auf Einziehung der in Zahlung gegebenen oder genommenen Münzen zu erkennen.