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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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mission ist in jedem Falle selbst befugt, aus ihrer Mitte, oder, mit Ge­nehmigung des Bezirksamtmanns, auch andere Personen zu Testaments­vollstreckern zu ernennen. Sie ist in diesem Falle für deren Handlungen verantwortlich.

8 8 -

Ist der Nachlaß völlig regulirt, so werden die Mitglieder der Kommission durch das Bezirksamt entlastet und auf Grund von deren Vorschlügen die endgültige Erbvertheilung durch den Bezirksamtmann vorgenommen, oder den Erben eine schriftliche Erbbescheinigung ertheilt.

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Die Berordnung tritt mit dem 1. December 1893 in Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Teutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung einer Steuer von den innerhalb des Schutzgebietes hergestellten Spiritussen, voin 16. Januar 1893.

8 l.

Wer innerhalb des Schutzgebietes Spiritussen, die für den Gebrauch im Lande bestimmt sind, herzustellen beabsichtigt, hat hierzu vorher die Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements nachzusuchen.

8 2 .

Die Herstellung der Spiriluosen wird nur zuverlässigen Personen gestattet werden und unterliegt einer steueramtlichen Aufsicht.

8 6 .

Für die Herstellung von Spiritussen ist eine Steuer zu entrichten. Diese wird nach der Menge des hergestellten Spiritus bemessen und beträgt 10 Rupien für einen Hektoliter.

8 4 -

Die näheren Kontrolvorschrifteu werden nach Errichtung einer Brennerei bekannt gegeben werden.