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einzurichten, wenn die im § 17 bezüglich derselben gestellten Bedingungen erfüllt werden. Alle in solche Lager aufzunehmenden Waaren müssen zunächst die schuldigen Zölle und Verbrauchssteuern entrichten, sodann findet die Aufnahme unter Aussicht eines Zollbeamten statt.
Lagerscheine werden für diese Art von Niederlagen nicht ertheilt, sondern nur Zoll- und Verbrauchssteuer-Quittungen, welche gleichfalls, wie die Lagerscheine, an Dritte rechtlich übertragen werden können.
Alle von dem Lager zur Verschiffung kommenden Waaren sind dem Zollamt nach Anzahl der Frachtstücke, Marke, Nummer und Gewicht auf einem amtlichen Formular zu Ausfuhr-Erklärungen anzuzeigen, worauf die Ueberführung zum Schiffe, sobald die Ausfuhr-Erklärung durch den abfertigenden Beamten bescheinigt ist, unter zollamtlicher Begleitung vorgenommen werden darf.
Betreffs des Zutritts zum Lager gelten die im vorigen Paragraphen aufgestellten Bestimmungen.
An Gebühren sind für die zollamtliche Abfertigung nur die im K 17 vorgeschriebenen zu entrichten.
Die Lagerfrist ist unbeschränkt.
8 19.
In Privatlägern etwa ausgebrochene Feuersbrünste sind vom Inhaber unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen.
8 20 .
Für Waaren, welche auf einem Privatlager durch eine nachweislich ohne eigenes Verschulden entstandene Feuersbrunst vernichtet sind, ist auf Antrag bei der Zolldirektion ein Zoll- und Steuer-Erlaß, bezw. eine Rückvergütung zulässig.
Verordnung, betr. die Erhebung einer Erbschaftssteuer und die Regelung von Nachlässen Farbiger, vom 4. November 1893.
8 1 -
Jeder Todesfall Farbiger ist, wenn ein Nachlaß vorhanden ist, dem Bezirksamt zur Anzeige zu bringen. Verpflichtet zu dieser Anzeige sind die Angehörigen des Verstorbenen und in Ermangelung solcher der Mitbewohner des Hauses.