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Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch die Zollbehörde gleichzeitig mit der Zollerhebung und gegen Ertheilung einer besonderen Quittung.
8 4 .
Bei Feststellung der Steuer ist allein der Werth maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe zollpflichtig oder zollfrei ist.
8 5.
Bei Berechnung dieses Werthes werden jedoch nicht die Preise von Zanzibar, sondern diejenigen der Küste zu Grunde gelegt, die von der Zolldirektion immer von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden.
8 6 .
So lange die Steuer nicht entrichtet ist, hat die Zollbehörde das Recht, die Waaren, auf Grund deren die Steuer erhoben wird, zurückzuhalten.
8 7 .
Im Falle, daß Waaren im Freilager niedergelegt sind, wird die Steuer erst bei der endgültigen Einfuhr in das Schutzgebiet gleichzeitig mit dem Zolle erhoben.
8 8 .
Jede Hinterziehung der Steuer wird mit Einziehung der Waare und einer Geldstrafe bestraft, welche dem vierfachen Werthe der hinterzogenen Steuer gleichkommt. Zur Festsetzung der Strafe sind die zuständigen Hauptzollämter befugt. Gegen den Strafbescheid derselben ist innerhalb einer Woche, vom Tage der Zustellung an, die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei der die Strafe verhängenden Behörde anzubringen ist.
Berordmmg, betr. die Einrichtung von zollfreien Niederlagen in den Häfen von Deutsch-Ostafrika, vom 10. Januar 1892.
8 i.
Vom 1. März 1892 ab werden, zunächst in den Häfen von ' Tanga, Dar-es-Salam und Kilwa, zollfreie Niederlagen für solche
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