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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
578
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2. Waffen und Munition, welche in Gemäßheit der besonderen Be­stimmungen der Brüsseler Generalakte eingeführt werden, können indessen mit einem Einfuhrzoll von 10 pCt. vom Werth im Höchstbetrage belegt werden, wenn die Bestimmungen der zur Zeit entgegenstehenden Verträge abgeändert sind, und wenn die Umstände es erlauben.

3. Der von alkoholartigen Getränken zu erhebende Zoll wird in Gemäßheit der Bestimmungen des Kapitels VI der Brüsseler Generalakte geregelt.

4. Folgende Waaren werden zollfrei zugelassen: die Maschinen und Instrumente, welche für den Ackerbau bestimmt sind, sowie alle Materialien für den Bau und die Unterhaltung der Wege, Pferdebahnen, Eisenbahnen und im Allgemeinen alle Transport­mittel.

5. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt zu gleicher Zeit mit den zu

Brüssel unter den 2. Juli 1890 gezeichneten Akten in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und bleibt gültig für weitere fünf Jahre und so fort'von fünf zu fünf Jahren, sofern nicht eine oder die andere der drei Mächte sechs Monate vor dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes die Revision derselben verlangt. _

3. Verordnung, betr. die Erhebung einer Verbrauchssteuer, vom 1. August 1891.

8 i.

Vom 1. Januar 1892 ab wird innerhalb des deutschen Schutz­gebietes eine Verbrauchssteuer erhoben.

8 2 .

Als Maßstab für diese Steuer gelten die Ein- und Ausfuhren der Art, daß von jeder Ein- und Ansfuhrwaare 19, pEt. ihres Werthes als besondere Steuer erhoben werden.

Der Steuer sind auch unterworfen alle vstafrikanischen Landes­erzeugnisse, welche aus dem freien Verkehr von einem Platze des deutschen Gebietes nach einem anderen unter Zollkontrole übergeführt werden, um daselbst wieder in den freien Jnlandsverkehr gesetzt zu werden. In diesem Falle wird die Steuer nur einmal und zwar im A usgangshafen erhoben.