Verordnung des Kaisers. Gouverneurs, betr. die Zollbefreiung christlicher Missionsgesellschaften innerhalb des deutschen Schutzgebietes von Oftafrika, vom 13. Januar 1892.
8 1 .
Sämmtliche innerhalb des deutschen Schutzgebietes angesessenen christlichen Missionsgesellschaften ohne Unterschied der Nationalität genießen für die von ihnen eingeführten Gegenstände Befreiung vom Einfuhrzoll und von der Verbrauchssteuer bis zum Betrage von 1200 Mark jährlich.
8 2 .
Hierüber hat die Abrechnung in folgender Weise stattzufinden:
Der Zoll und die Verbrauchssteuer sind bei der Einfuhr zunächst in der üblichen Weise zu entrichten; die über die einzelnen Zahlungen durch die vereinnahmenden Zollämter ausgestellten Quittungen sind durch die Empfänger derselben (die einzelnen Missionsgesellschaften) am Schluß des Kalenderjahres an die Zolldirektion in Dar-es-Saläm einzureichen, worauf nach erfolgter Prüfung eine Rückvergütung bis zum Betrage von 1200 Mark stattfindet.
8 3.
Auf die Ausfuhrzölle findet diese Vergünstigung keine An- . Wendung.
8 1 .
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit.
Tarif der östlichen Zone des konventionellen Kongobeckens.
(Uebersetzung).
1. Deutschland, Großbritannien und Italien haben das Recht, in denjenigen Gebieten der östlichen Zone des konventionellen Kongobeckens, welche unter ihrem Einflüsse stehen und unter den Artikel 4 der Brüsseler Generalakte fallen, von den in diesem Gebiete zu Lande oder zu Wasser eingeführten Waaren Zölle zu erheben und zwar in Gemäßheit des nach den Verträgen mit Zanzibar gegenwärtig geltenden Zollsystems, nach welchem ein Einfuhrzoll von 5 pCt. des Werthes erhoben werden kann.
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