575
9. Gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Möbel, Kleider und Wäsche, welche zum Zwecke dauernder Niederlassung einwandernde Personen einführen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest nachweisen, daß diese Gegenstände (Anzugsgut) schon längere Zeit in ihrem Gebrauch und Besitz waren.
10. Sämmtliche Gegenstände, welche, von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes der christlichen Bekenntnisse, des Unterrichts, sowie der Krankenpflege dienen.
11. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welche Reisende in ihren Koffern bei sich führen können.
12. Pferde, Esel, Maulthiere, Kameele und Hornvieh.
13. Solche Waaren, welche aus dem deutschen Gebiete in das Aus- land behufs Reparatur oder Abänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr einem Haupt- zollamte zur Wiedereinfuhr angemeldet waren, und diese binnen neun Monaten vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Waaren selbst durch die Reparatur keinen höheren Werth erhalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen.
14. Sämereien, Pflanzen, Bäume und andere zum Ausbau bestimmte Gewächse.
Der Kaiserliche Gouverneur hat auf Antrag der Plantagen- besitzer im Einverständnisse mit dem Reichskanzler im Interesse der Hebung der Plantagenwirthschaft genehmigt, daß Düngungsmittel in Zukunft zollfrei bleiben sollen, wenn sie von den Plantagen- unternehmern unmittelbar eingeführt werden. Nur die übliche statistische Gebühr soll erhoben werden.
Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. Aenderungen des deutsch-ostafrikanischeu Zolltarifs, vom 1. Mai 1892.
Vom 1. Juni 1892 ab treten die beifolgenden Abänderungen des Zolltarifs zum Handelsverträge vom 20. December 1885 bezw. 30. April 1886 für das deutsch - ostafrikanische Schutzgebiet in Kraft.