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Deklarationen werden nach Maßgabe der Zollstrafbestimmungen geahndet.
Alle vorstehend nicht genannten Plätze sind für den Seeverkehr geschlossen.
Zollordnung für das ostasrikanische Schutzgebiet, vom 1. April 1893.
Allgemeine Bestimmungen.
8 1 -
Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schußwaffen und Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden.
8 2.
Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
Sonstige Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Grundsatz können für einzelne Artikel beim Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten angeordnet werden.
8 3.
An der Küste und an den Auslandsgrenzen des von der Küste aus auf zehn Seemeilen sich erstreckenden Grcnzbezirks (Küstengebiet) darf die Ein- und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden.
Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhältnisse vorbehalten.
8 4 -
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausfuhrzölle sind die Haupt- und Nebenämter bestimmt.
8 5 .
Bei den Hauptzollämtern können alle Waaren aus- und eingehen. Ein solcher Ein- und Ausgang findet bei den Nebenzollümtern nicht statt; sie haben nur das Recht, Waaren, die in das Ausland gehen sollen, an das Hauptzollamt mit Begleitschein abzulassen, und Waaren, welche mit einem Begleitschein von einem Hauptzollamte