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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Deklarationen werden nach Maßgabe der Zollstrafbestimmungen geahndet.

Alle vorstehend nicht genannten Plätze sind für den Seeverkehr geschlossen.

Zollordnung für das ostasrikanische Schutzgebiet, vom 1. April 1893.

Allgemeine Bestimmungen.

8 1 -

Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schußwaffen und Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden.

8 2.

Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

Sonstige Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Grund­satz können für einzelne Artikel beim Eintritt außerordentlicher Um­stände, sowie aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten angeordnet werden.

8 3.

An der Küste und an den Auslandsgrenzen des von der Küste aus auf zehn Seemeilen sich erstreckenden Grcnzbezirks (Küstengebiet) darf die Ein- und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt ge­machten Plätzen stattfinden.

Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhältnisse vorbehalten.

8 4 -

Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Aus­fuhrzölle sind die Haupt- und Nebenämter bestimmt.

8 5 .

Bei den Hauptzollämtern können alle Waaren aus- und ein­gehen. Ein solcher Ein- und Ausgang findet bei den Nebenzollümtern nicht statt; sie haben nur das Recht, Waaren, die in das Ausland gehen sollen, an das Hauptzollamt mit Begleitschein abzulassen, und Waaren, welche mit einem Begleitschein von einem Hauptzollamte