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Runderlatz des Kaiserlichen Gouverneurs an alle Bezirksämter, Bezirksnebenämter und Stationen, vom 25. August 1894.
Die Grenzen der einzelnen Bezirke werden in der folgenden Weise festgesetzt:
1. Kilimandjarn-Bezirk.
Südgrenze: von Maragv Mikwajuni und Ngulubach entlang nach der englischen Grenze, so daß das Uguenv- und Usangigebirge einbegriffen ist.
2. Masinde,
südlich sich anschließend an den Kilimandjaro-Bezirk. Südgrenze: Der Panganifluß. Ostgrenze: der Luengera, das Bett des Kumbabaches, der Masenasnmpf, das Bett des Bambarabaches bis zur englischen Grenze.
Die Station Masinde ist durch Gvuvernementsbefehl vom 7. Januar 1896 aufgelöst. Der Bezirk nach Nordwesten hin bis zum Fuße des Paregebirges (letzteres ausschließlich) wird vorläufig dem Bezirksamte Tanga unterstellt. Der übrige Theil vom Fuße des Paregebirges nach Nordwesten, einschließlich der Besatzung von Kisuani wird der Station Moschi zugetheilt.
3. Tanga.
Die Nord- nud Westgrenze ergiebt sich nach dem Vorstehenden von selbst. Südgrenze: von Kigombe westlich nach der Eisenbahntraee, ausschließlich Mkusi, danu an der Eisenbahntraee entlang bis Korogwe, beides einschließend.
4. Pangani.
Nordgrenze: die Südgrenze von Tanga, von Korogwe dem Laufe des Panganiflusses folgend bis Mkaramo, von dort westlich über Mgera bis zur Landschaft Jrangi einschließlich. Südgrenze: von Jrangi über Magua (Nguru) nach der Mündung des Mligasiflusses.