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Unteroffizieren der Schntztruppe ausgehen und mit der hier vorgeschriebenen schriftlichen^ Genehmigung des Gouverneurs nicht versehen sind, keine Folge zu geben.
Verordnung, betr. die Ertheilung einer ausschließlichen Berechtigung an die Aktiengesellschaft für Monierbanten zu Berlin, vom 11. August 1891.
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Die Aktiengesellschaft für Monierbauten, vormals G. A. Wayß u. Comp. mit dem Wohnsitz Berlin, erhält hiermit das ausschließliche Recht der gewerblichen Verwerthung des sogenannten Monier-Verfahrens innerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes auf die Dauer von 10 Jahren vom Erlaß dieser Verordnung an.
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Während dieser Zeit ist Jedermann untersagt, ohne Erlaubniß der genannten Gesellschaft innerhalb des Schutzgebietes dieses Verfahren anzuwenden oder diejenigen Gegenstände, deren Anfertigung der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbsmäßig herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
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Wer wissentlich dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Rupien oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
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Das Monier-Verfahreu hat zum Gegenstände:
1. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art. aus Eisen und Cement, welche derart verfertigt werden, daß entweder Rund- und Fa^oneisen so in Cementmörtel eingebettet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und das Cement die Druckspannungen, welche in den Konstruktionen auftreten, in der Hauptsache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe oder Geflechte Cementmörtel, welcher event, auch durch Gips oder durch Gips mit Kalk ersetzt werden kann, aufgetragen wird;