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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Unteroffizieren der Schntztruppe ausgehen und mit der hier vorge­schriebenen schriftlichen^ Genehmigung des Gouverneurs nicht versehen sind, keine Folge zu geben.

Verordnung, betr. die Ertheilung einer ausschließlichen Berechtigung an die Aktiengesellschaft für Monierbanten zu Berlin, vom 11. August 1891.

8 1 -

Die Aktiengesellschaft für Monierbauten, vormals G. A. Wayß u. Comp. mit dem Wohnsitz Berlin, erhält hiermit das ausschließliche Recht der gewerblichen Verwerthung des sogenannten Monier-Verfahrens innerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes auf die Dauer von 10 Jahren vom Erlaß dieser Verordnung an.

8 2 .

Während dieser Zeit ist Jedermann untersagt, ohne Erlaubniß der genannten Gesellschaft innerhalb des Schutzgebietes dieses Ver­fahren anzuwenden oder diejenigen Gegenstände, deren Anfertigung der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbsmäßig herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.

8 3 -

Wer wissentlich dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geld­strafe bis zu 1500 Rupien oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.

8 1 .

Das Monier-Verfahreu hat zum Gegenstände:

1. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art. aus Eisen und Cement, welche derart verfertigt werden, daß entweder Rund- und Fa^oneisen so in Cementmörtel eingebettet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und das Cement die Druck­spannungen, welche in den Konstruktionen auftreten, in der Haupt­sache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe oder Geflechte Cementmörtel, welcher event, auch durch Gips oder durch Gips mit Kalk ersetzt werden kann, aufgetragen wird;