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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 13.

Strafbestimmungen.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer unbefugt auf die im 8 1 dieser Berordnung bezeichneten Gegen­stände Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt,

2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt.

3. wer die im 8 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt.

8 1 - 1 -

Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige erstattet, daß er Mineralien der im K 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

8 15 -

Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.

Gouvernementsbefehl vom 15. Mai 1891.

Benmte des Gouvernements, Offiziere und Unteroffiziere der Schutztruppc, welche unbewegliches Eigenthum innerhalb des Schutz­gebietes zu erwerben wünschen, bedürfen hierzu der Genehmigung des Gouverneurs; dieselbe ist schriftlich auf dem vorschriftsmäßigen In­stanzenwege einzuholen; das Gesuch hat zu enthalten:

Eine nähere Bezeichnung der Immobilien (Haus, Schamba, Baugrund, Hütte) nach Lage und Umfang, Name des früheren Eigenthümers, Erwerbstitel (Kauf, Tausch, Schenkung) und Höhe des Kaufpreises, und muß von einer begutachtenden Aeußerung der nächstvorgesetzten Behörde begleitet sein, woraus ersichtlich, daß irgend welche Bedenken gegen den beabsichtigten Erwerb nicht ob­walten.

Die mit Führung der Grundbücher beauftragten Beamte» sind angewiesen, etwaigen Antrügen auf Eintragung in das Grundbuch, sofern dieselben von Beamten des Gouvernements oder Offizieren und