Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
555
Einzelbild herunterladen
 

55b

Schürf-Verordnung für Deutsch-Ostafrika vom 25. September 1895.

8 1 -

Gegenstände des Bergbaues.

Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich:

1. Edelsteine,

2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder als Erze,

3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel zur Dar­stellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind,

4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,

5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande,

unterliegt innerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes den Vor­schriften dieser Verordnung.

8 2 .

Bestellung von Vertretern im Schutzgebiet.

Personen, welche in dem Schutzgebiete schürfen wollen und dort nicht ihren Sitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Berg­behörde bezeichnen.

Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiete nicht ihren Wohnsitz haben, und für Mitbeteiligte, welche nicht eine Gesell­schaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.

8 3 -

Schürferlaubniß.

Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von drei Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß er­loschen.

8 4 .

Schürfregister.

Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist einzutragen: