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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 13.

Der Gouverneur entscheidet, ob die Genehmigung zu ertheilen und welche Bedingungen dabei etwa aufzulegen sind.

Durch die Genehmigung werden Ansprüche Dritter auf das Grund­stück, soweit dieselben nicht ausdrücklich verzichtet haben, nicht berührt. Derartige Ansprüche sind auf den Rechtsweg zu verweisen.

8 11 -

Der Gouverneur ist befugt, die im Z 12 der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 26. d. Mts. vorgesehenen Ermächtigungen behufs vor­läufiger Besitznahme solchen Personen und Gesellschaften zu ertheilen, welche größere wirthschaftliche Unternehmungen beabsichtigen und für den Ernst ihrer Unternehmungen Gewähr bieten.

Der Gouverneur bestimmt die Frist, innerhalb welcher die nach 8 12 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. erforder­liche Genehmigung nachzusuchen ist.

8 15 .

Der Gouverneur hat die weiteren zur Ausführung der Aller­höchsten Verordnung vom 26. d. Mts. und dieser Verfügung erforder­lichen Bestimmungen zu erlassen.

Verordnung über die Enteignung

von Grundeigenthum in Deutsch-Ostafrika vom 15. Januar 1894.

8 1 -

Das Grundeigenthum und alle sonstigen Rechte an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Bergwerkseigenthums, können aus Gründen des öffentlichen Wohles, für Unternehmungen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung ent­zogen oder beschränkt werden.

Auch das Recht der Besitzergreifung von herrenlosen« Land unter­liegt unter gleichen Bedingungen der Enteignung.

8 2 .

Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung) erfolgt auf Grund einer Verfügung des Gouverneurs. In dieser Verfügung ist