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8 13.
Der Gouverneur entscheidet, ob die Genehmigung zu ertheilen und welche Bedingungen dabei etwa aufzulegen sind.
Durch die Genehmigung werden Ansprüche Dritter auf das Grundstück, soweit dieselben nicht ausdrücklich verzichtet haben, nicht berührt. Derartige Ansprüche sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
8 11 -
Der Gouverneur ist befugt, die im Z 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. vorgesehenen Ermächtigungen behufs vorläufiger Besitznahme solchen Personen und Gesellschaften zu ertheilen, welche größere wirthschaftliche Unternehmungen beabsichtigen und für den Ernst ihrer Unternehmungen Gewähr bieten.
Der Gouverneur bestimmt die Frist, innerhalb welcher die nach 8 12 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. erforderliche Genehmigung nachzusuchen ist.
8 15 .
Der Gouverneur hat die weiteren zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. und dieser Verfügung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
Verordnung über die Enteignung
von Grundeigenthum in Deutsch-Ostafrika vom 15. Januar 1894.
8 1 -
Das Grundeigenthum und alle sonstigen Rechte an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Bergwerkseigenthums, können aus Gründen des öffentlichen Wohles, für Unternehmungen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
Auch das Recht der Besitzergreifung von herrenlosen« Land unterliegt unter gleichen Bedingungen der Enteignung.
8 2 .
Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung) erfolgt auf Grund einer Verfügung des Gouverneurs. In dieser Verfügung ist