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Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November 1895, vom 27. November 1895.
I. Schaffung von Kronland.
8 1 .
Behufs Sicherung wohlerworbener Rechte von Privatpersonen, insbesondere auch von Eingeborenen gegen Beeinträchtigung ist, bevor Land als herrenlos in Besitz genommen wird (vergl. Z 2 der Allerh. Verordnung vom 26. d. Alts.), durch vorgängige Untersuchung festzustellen, daß Ansprüche der im ß 1 der Allerh. Verordnung vom 26. d. Mts. bezeichneten Art daran nicht bestehen.
Diese Untersuchung ist erforderlichen Falls durch örtliche Besichtigung und, soweit angängig, durch Vernehmung in der Umgebung angesiedelter oder sich aufhaltender Personen zu führen. Ueber das Ergebniß der Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen.
8 2 .
Werden auf bestimmte Landflächen Ansprüche von Häuptlingen, von Dorfgemeinden oder anderen Gemeinschaften der Eingeborenen geltend gemacht, welche auf angeblichen Hoheitsrechteu beruhen, oder dem Häuptlinge oder der Dorfgemeinschaft als solche zustehen sollen, so ist den Rechten der Eingeborenen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und zunächst auf eine Vereinbarung im gütlichen Wege Bedacht zu nehmen, durch welche das für das Fortbestehen der Gemeinschaft erforderliche Land ausgeschieden, der Rest aber zur Verfügung der Regierung gestellt wird.
Soweit eine solche Vereinbarung nicht erreicht wird, entscheidet der Gouverneur.
8 3 -
Eigenthums- oder Nutzungsansprüche auf Grund und Boden seitens Einzelner auf Grund privater Rechtstitel sind besonders zu prüfen und zu behandeln. Solche Ansprüche sind namentlich dann anzuerkennen, wenn entweder Urkunden vorgelegt werden, welche nach den zur Zeit ihrer Abfassung geltenden Rechtsnormen und Rechtsanschauungen verbindlich waren, oder wenn das Grundstück bebaut, bepflanzt oder eingefriedigt ist und der Besitzer sich seit wenigstens zwei Jahren vor Beginn des Ermittelungsverfahrens in ungestörtem Besitze befindet.