Allerhöchste Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Teutsch-Ostafrika im Allgemeinen, vom 26. November 1895.
In Ergänzung und Abänderung der Allerh, Verordnung vom 24. Juli 1894.
I. Schaffung von Kronland.
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Vorbehaltlich der Eigenthumsansprüche oder sonstigen dinglichen Ansprüche, welche Private oder juristische Personen, Häuptlinge oder unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaften nachweisen können, sowie vorbehaltlich der durch Verträge mit der Kaiserlichen Regierung begründetenOccupationsrechte Dritter, ist alles Land innerhalb Deutsch- Ostafrika herrenloses Kronland. Das Eigenthum daran steht dem Reiche zu.
II. Besitznahme von Kronland.
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Die Besitznahme von Kronland erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen in § 12 durch die Regierung.
8 3.
Bei der Besitznahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen vorzubehalten, deren Bebauung oder Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rücksicht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert.
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Die Ermittelung und Feststellung des herrenlosen Landes (Kron- landes) erfolgt durch Landkommissionen, welche von dem Gouverneur unter Zutheilung des erforderlichen Vermessungspersonals zu bilden sind.
Diese Kommissionen treffen auch die Entscheidung über etwaige von Privaten erhobene Ansprüche.
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zulässig.
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In solchen Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht, erfolgt die Eintragung der als Kronland in Besitz genommenen Grundstücke auf