Verordnung, betr. Eigenthumserwerb an Grundstücken,! vom 1. September 1891.
8 i.
Innerhalb der deutschen Interessensphäre von Ost-Afrika, wie sie durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 festgesetzt ist, niit Ausschluß des früher zum Sultanat Sansibar gehörigen Küsten- streifens und der Landschaften Usagare, Uguru, Usegna und Ukami sowie der Insel Mafia, steht das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, allein der Regierung zu.
K 2 in der Fassung der Verordnung vom 27. Februar 1894.
Der Genehmigung des Gouverneurs unterliegen innerhalb des durch das deutsch-englische Abkommen begrenzten Gebietes alle Verträge, durch welche Grundstücke in das Eigenthum oder auf eine mehr als 15 jährige Dauer in den Besitz eines Anderen übergehen.
8 2 .
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Allerhöchste Verordnung, betr- die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch - Ostafrika, vom 24. Juli 1894.
Die Verordnung tritt nach Bestimmung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 1. Februar 1895 im Bezirk von Dar-es-Salam in Kraft.
I. Allgemeine Bestimmungen.
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Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereich des Preußischen Allg. Landrechts geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten, vom 5. Mai 1872.
8 2 .
In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (88 50ff.) noch nicht angelegt ist, finden die im Z 1 bezeichneten Bestimmungen nur Anwendung, wenn das Grundstück im Eigenthum eines