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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
526
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Verordnung, betr. Eigenthumserwerb an Grundstücken,! vom 1. September 1891.

8 i.

Innerhalb der deutschen Interessensphäre von Ost-Afrika, wie sie durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 festgesetzt ist, niit Ausschluß des früher zum Sultanat Sansibar gehörigen Küsten- streifens und der Landschaften Usagare, Uguru, Usegna und Ukami sowie der Insel Mafia, steht das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, allein der Regierung zu.

K 2 in der Fassung der Verordnung vom 27. Februar 1894.

Der Genehmigung des Gouverneurs unterliegen innerhalb des durch das deutsch-englische Abkommen begrenzten Gebietes alle Ver­träge, durch welche Grundstücke in das Eigenthum oder auf eine mehr als 15 jährige Dauer in den Besitz eines Anderen übergehen.

8 2 .

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Allerhöchste Verordnung, betr- die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch - Ostafrika, vom 24. Juli 1894.

Die Verordnung tritt nach Bestimmung des Kaiserlichen Gouver­neurs vom 1. Februar 1895 im Bezirk von Dar-es-Salam in Kraft.

I. Allgemeine Bestimmungen.

8 1 .

Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereich des Preußischen Allg. Landrechts geltenden Bestim­mungen, insbesondere nach dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten, vom 5. Mai 1872.

8 2 .

In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (88 50ff.) noch nicht angelegt ist, finden die im Z 1 bezeichneten Be­stimmungen nur Anwendung, wenn das Grundstück im Eigenthum eines