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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Personen werden vom heutigen Tage ab bei Dienstreisen auf dem See­wege zwischen den einzelnen Küstenstationen des Schutzgebietes die zu­ständigen Tagegelder nur noch für die wirklichen Reisetage gewährt, und ist jede weitere Entschädigung für solche Reisen, abgesehen von dem Ersatze etwa vorkommender Auslagen an Fuhrkosten, ausge­schlossen; dagegen wird jeder angefangene Reisetag hierbei als voll gerechnet.

Aller!). Erlaß, betr. die Rangverhältnisse und Uniformen der Kaiser­lichen Beamten in Teutsch-Oftafrika, vom 3. Juni 1801.

Ich will hierdurch auf Grund des ß 17 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des ß 1 des Gesetzes, betreffend die Rechts­verhältnisse u. s. w., Meinen Beamten in Deutsch-Ostafrika einen mili­tärischen Rang mit der Maßgabe beilegen, daß dieser Rang den be­zeichneten Kolonialbeamten nur in Ostafrika und für ihre Amtsdauer zusteht, und zwar:

1. dem Oberrichter und den Kommissaren der Rang des Oberst­lieutenants,

2. den Kanzlern, Bezirksrichtern, dem Zolldirektor und dem Inten­danten der Rang des Hauptmanns,

3. den Vorstehern des Gouvernementsbureaus, der Hauptkasse und des Hauptzollamtes der Rang des Premierlieutenants,

4. den Kassirern, Sekretären, Registratoren, Buchhaltern und Zoll­beamten der Rang des Sekondelieutenants bezw. Deckoffiziers nach Bestimmung des Reichskanzlers,

5. den Unterbeamten der Rang des Unteroffiziers (Feldwebel, Ser­geant, Unteroffizier) nach Bestimmung des Gouverneurs.

Der Oberrichter hat von den Kommissaren unter allen anderen Beamten bei gleichem Range des ostafrikanischen Dienstalters den Vorrang.

Ferner will Ich auf Grund der eingangs angeführten Gesetze die Uniformen für die in Deutsch-Ost-Afrika verwendeten Beamten nach Maßgabe der anliegenden Beschreibung hierdurch feststellen.

Ich beauftrage Sie, wegen Einführung der Uniformen das Weitere zu veranlassen.