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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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H. Klasse: Alle übrigen Stationen.

Diese Eintheilung soll lediglich maßgebend sein für die Ausrüstung und den Ausbau der Stationen in dem Sinne, daß die Stationen I. Klasse als voraussichtlich für lange Zeit bleibend, was Ausrüstung und Ausbau anbetrifft, reichhaltiger bedacht werden, als die II. Klasse, deren längeres Bestehen zweifelhaft ist.

Unterm 2. Februar 1895 ist an die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmannschaften die Weisung ergangen, in Zukunft bei Anlage einer Station und Benennung geographischer Oertlichkeiten jeder­zeit die dort üblichen Bezeichnungen zu wählen. Falls solche nicht vorhanden oder aus irgend welchem Grunde unbenutzbar sind, so daß Ertheilung eines deutschen Namens in Frage kommt, so ist vorher die Genehmigung der Kolonial-Abtheilung einzuholen.

Nangverhältniß des Gouverneurs.

Se. Majestät der Kaiser haben unter Aufhebung des Erlasses vom 17. Februar 1891 durch Eabinets-Ordre vom 17. April 1895 dem Gouverneur für Deutsch-Ostafrika für die Dauer seines Amtes und Aufenthalts in Ostafrika den Rang der Räthe erster Klasse bei­zulegen geruht.

Gouvernemcutsbefehl, bctr. die Tagegelder der Beamten, vom 9. März 1892.

Die Gouvernementsbefehle Nr. 1 vom 1. Januar und Nr. 8 vom 10. Februar d. I. werden aufgehoben und treten nachstehende Be­stimmungen über die den deutschen Beamten und Militärpersonen des Schutzgebietes bei Dienstreisen zu gewährenden Vergütungen mit rück­wirkender Kraft vom 1. Februar d. I. dergestalt an deren Stelle, daß alle bisher erlassenen, sonstigen diesbezüglichen Verfügungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie diesen Bestimmungen entgegenstehen oder nicht, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, hiermit aufgehoben werden.