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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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1. Die Grenze zwischen Tanga und Pangani wird durch die Süd­grenze der zu Tanga gehörigen Landschaften Kigombe, Kwa Makumba, Kwa Muhanga, Ngarani, Kuze, Kwe Nyundu und Potwe und durch die Nvrdgrenze der zu Pangani gehörigen Land­schaften Kwa Madanga, Madogoi, Mindu, Tongwe und Rufu bezeichnet, erreicht bei dem Dorfe Mgombero den Panganifluß und folgt dem Südnfer desselben bis Korogwe.

2. Als Bezirk der in Muhalala neu zu gründenden Station werden vorläufig die Landschaften Usandani, Turu, Urimi, Uyansi, Wahumba, Mdaburu, Useke, Kanyenye und Ngambwa bestimmt; im Osten ist die Marenga Alkali, im Süden Mgunda Mkali als Grenze zu betrachten.

Dem Stationschef ist es überlassen, sobald der Bau der Station es erlaubt, mit Kiwere Verbindungen anzuknüpfen. In Jrangi sind vorläufig keine Schauris abzuhalten; ich erwarte Bericht, ob Jrangi, falls eine Abtrennung von Pangani erfolgt, besser zu Mpuapwa oder Muhalala zu legen sein wird.

Runderlaß an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern, vom 5. October 1895.

Der Runderlaß vom 25. August 1894 betr. die Abgrenzung der Bezirke wird dahin abgeändert, daß die der Küste vorgelagerten Insel» von Mafia nordwärts bis zur Schumgubucht, welche bisher zum Bezirke Dar-es-SalLm gehörten, dem Bezirke Kilwa zugetheilt werden.

Runderlaß an die Bezirksnebenämter rc., vom 13. November 1895.

Unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 4. Januar d. I. und in Abänderung des Runderlasses vom 25. August 1894 verfüge ich, daß die Landschaft Jrangi dem Bezirke Mpwapwa zugewiesen wird.

Gouverncmentsbesehl, vom 21. November 1895.

Ich theile hiermit die Stationen im Innern in zwei Klassen ein: I. Klasse: 1. Mpwapwa, 2. Tabora, 3. eine Station am Victoria See (welche, wird in nächster Zeit bestimmt werden), 4. die dem­nächst am Tanganyika-See zu gründende Station, 5. Langenburg, 6. Moschi.