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herbeiführt, wird, insoweit nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu 5000 Mark bestraft.
8 2 .
Mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 3000 Mark wird bestraft, wer den Versuch macht, durch Anlegen von Feuer Waldoder Feldbrände herbeizuführen, oder Handlungen begeht, die geeignet sind, solche Brände zu verursachen.
8 3.
Zum Abbrennen von sogenanntem sauren Gras ist zuvor die Erlaubniß der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzuholen. Dieselbe darf nur Eigenthümern für genau bezeichnete und abgegrenzte Theile ihres Besitzthums gewährt werden, nachdem hinreichende Vorkehrungen getroffen sind, um ein weiteres Umsichgreifen des Feuers und eine Beschädigung des Holzbestandes zu verhindern. Die Bezirkshaupt- manuschaften können die Befugniß einer solchen Erlaubniß in entlegeneren Theilen ihres Bezirkes den Ortspolizeibehörden übertragen.
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Diese Verordnung tritt in jedem Bezirke am achten Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwest- afrikanische Schutzgebiet, betr. den Schutz der Holzbeständc im Bezirke Windhoek, vom 7. August 1894.
8 U
Um der regellosen und besorgnißerregenden Abhvlzung in den Plätzen Groß-Windhoek, Klein-Windhoek und Avis und deren Umgebung zu steuern und eine planmäßige Durchfvrstung und Aufforstung ' herbeizuführen, wird ein Forstschutzbezirk Windhoek gebildet, welcher sich im Norden his Okapuka, im Süden bis an das Anasgebirge, im Osten